Ein eigentumsrechtliches Repräsentativsystem bedeutet die Wahrnehmung der Bürgerinteressen als Dateneigentümer durch Repräsentanten, die in einem Repräsentativorgan organisiert sind. Die Theorie eines repräsentativen Dateneigentums der Bürger, die in dieser Studie vorgeschlagen wird, ist organisationsrechtlich durch die Implementierung einer Datenagentur als Repräsentativorgan zur Wahrnehmung der zivilgesellschaftlichen Gestaltungskompetenz der Bürger als der digitalen Daten- eigentümer an den verhaltensgenerierten Informationsdaten zu ergänzen. …

Allgemeiner Regelungsgegenstand einer solchen Datenagentur sind die Geschäftsmodelle und Geschäftsbereiche der Unternehmen der kommerziellen Produktion, Sammlung, Verbindung, Bearbeitung, Vernetzung, Verwertung und Vermarktung von verhaltensgenerierten Informationsdaten der Bürger. Die Datenagentur verhandelt als Repräsentant der Bürger mit den Unternehmen und/oder deren Repräsentanten die Digitalisierungsbedingungen einer digitalen Generierung der Bürgerdaten und deren weitere Verwendung. Das sind gleichsam die digitalen Netznormen der kommerziellen Geschäftsmodelle. Regelungsaufgaben der Datenagentur sollten etwa die Vereinbarung von digitalen Verhaltensstandards zur Herstellung von Transparenz der Art und des Einsatzes von Algorithmen und der Zugang zu Daten- beständen sein.

Innerhalb ihres Kompetenzbereichs moderiert die Datenagentur die Digitalisierung und Vernetzung der Zivilgesellschaft. Die datenrechtsgesetzliche Kompetenzzuweisung an die Datenagentur begründet eine zivilgesellschaftliche Rechtsgestaltung im Sinne einer Kooperation zwischen den Bürgern und den Unternehmen zivilgesellschaftliche Rechtseinrichtung ist zugleich ein kooperatives Steuerungsinstrument des Rechts, das den Wettbewerb innerhalb der digitalen Wirtschaft zu stärken und zu intensivieren geeignet ist.

Quelle / Link: Repräsentatives Dateneigentum. Ein zivilgesellschaftliches Bürgerrecht