Von Ralf Keuper

In dem Beitrag Die Blockchain im Spannungsfeld der Grundsätze der Datenschutzgrundverordnung argumentiert die Autorin, Ninja Marnau, dass die Blockchain – Stand heute – nur bedingt mit der neuen Datenschutzgrundverordnung kompatibel ist.

Die wichtigsten Kritikpunkte:

Zweckbindung

Aufgrund der öffentlichen Verfügbarkeit der Daten sind sie jedoch im besonderen Maße dem Risiko einer zweckändernden Weiterverarbeitung durch Dritte ausgesetzt.

Recht auf Vergessen

Diese Unveränderlichkeit steht im direkten Konflikt zu Betroffenenrechten auf Berichtigung, Löschung und dem Recht auf Vergessenwerden. Zwar besteht die Möglichkeit, in einem neuen Block Informationen oder Transaktionen in älteren Blöcken für ungültig zu erklären. Die alten unrichtigen oder zu löschenden Informationen bleiben aber vorhanden und für alle Teilnehmer lesbar. Daher entspricht diese Lösung nicht den datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Umsetzung von Betroffenenrechten.

Redactable Blockchain

Um diesen Konflikt aufzulösen, wurde 2016/17 das Konzept der „redactable bl…

Schreibe einen Kommentar