Von Ralf Keuper

Ginge es nach dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Ulrich Kleber, dann sind die Tage des Video-Ident-Verfahrens gezählt. In seinem Tätigkeitsbericht 2017-2018 findet Kleber deutliche Worte:

Die elektronische Identifizierung baut auf einer einmaligen sicheren Erstidentifizierung auf, die in Deutschland nun teilweise per
Video-Ident möglich ist. Allerdings bleibt das Ausstellen
qualifizierter Zertifikate für die Website-Authentifizierung hiervon ausgeschlossen. Das Ausstellen qualifizierter Zertifikate für qualifizierte elektronische Signaturen bzw. qualifizierter elektronischer Siegel ist auf die Ausgabe von nur einmalig nutzbaren Zertifikaten (sog. Ad-Hoc-Zertifikate) beschränkt. Obwohl ich diese Einschränkungen des Nutzungsbereichs begrüße, wird mit der grundsätzlichen Anerkennung der Videoidentifizierung ein falsches Signal für mögliche weitere Anwendungsfälle der Videoidentifizierung gesetzt.

Bereits in meinem 25. TB hatte ich der Bundesregierung empfohlen, für die Identifizierung von Kunden nach dem Geldwäschegesetz auf die Möglichkeiten einer Videoidentifizierung zu verzichten. Schon damals war nicht sichergestellt, dass die anfallenden personenbezogenen Daten datenschutzkonform verarbeitet werden. Diese Aussage hat weiterhin Bestand.

Die Videoidentifizierung weist nicht das gleiche Sicherheitsniveau auf, wie die Identifizierung unter Anwesenden. Eine Dokumentenprüfung ist nach dem heutigen Stand der Technik in einem Videokanal nicht vollumfänglich möglich. Daher kann bei einer Videoidentifizierung noch schlechter als bei der Identifizierung vor Ort unterschieden werden, ob ein Ausweisdokument echt ist oder eine Fälschung vorliegt (vgl. hierzu auch unter Nr. 6.1.2). Da die Integrität der zur Identifizierung herangezogenen Daten maßgeblich für jedwede sichere Identifizierungsmethode ist, bei der Videoidentifizierung aber nicht erfüllt werden kann, lehne ich diese Identifizierungsmethode ab.

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