Von Ralf Keuper

Sind Softwareagenten, die selbständig Handlungen ausführen können, wie Rechtssubjekte zu behandeln? Diese Frage diskutiert Gunther Teubner in Digitale Rechtssubjekte? Haftung für das Handeln autonomer Softwareagenten. In der Sprache der Systemtheorie formuliert: Sind Softwareagenten kommunikationsfähige Akteure?

Erst, wenn es der gesellschaftlichen Kommunikation gelingt, so Teubner, “die „Beiträge“ der Softwareagenten als kommunikative Ereignisse im strengen Sinne, also als Einheit von Information, Mitteilung und Verstehen zu aktivieren”, könnten sie “als „Mitteilungen“ der Algorithmen, welche eine bestimmte „Information“ enthalten”, verstanden werden, aus denen sich in der Interaktion mit Menschen ein genuines Sozialsystem herausbildet.

Es seien “nicht die inneren Eigenschaften der Agenten, sondern die gesellschaftlichen Interaktionen, insbesondere wirtschaftlichen Transaktionen, an der die laufenden Operationen des Algorithmus teilnehmen”, die den Algorithmus als Person, als kommunikationsfähigen Akteur konstituieren.

Weitere Informationen:

Digitale Rechtssubjekte? Zum privatrechtlichen Status autonomer Softwareagenten

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