Aus der “S T E L L U N G N A H M E Deutsche Gesellschaft für Innere Medizin e.V. zur Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) – Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der
Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG)”:

Die elektronische Patientenakte (ePA) kann einen dringend benötigten Beitrag zur Verbesserung der Patientenversorgung und der medizinischen Forschung leisten. Die DGIM befürwortet ausdrücklich, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die Datenspeicherung (Befüllung) in der ePA unterstützt werden soll, um zum unmittelbaren Nutzen der ePA für die Patientenversorgung beizutragen. Die DGIM begrüßt auch, dass der Gesetzentwurf Empfehlungen der DGIM zu den Inhalten der ePA zu den Entlassbriefen der Krankenhäuser, zur Medikation, zur Speicherung der elektronischen Patientenkurzakte (ePKA) und zu Laborbefunden in der ePA aufgegriffen hat und auch, dass weitere Inhalte für die ePA vorgesehen sind.
Es ist zu begrüßen, dass auch Daten, die in „unstrukturierter Form, z.B. als JPEG-, PDF- oder in anderen Dokumentenformaten“ vorliegen, in der ePA gespeichert werden, was der derzeitigen Realität Rechnung trägt. Es muss sichergestellt sein, dass in der ePA alle Daten und Dokumente problemlos auffindbar sind. Langfristig muss das Ziel einer umfassend strukturierten, semantisch codierten ePA erreicht werden.

Der erstmaligen Datenspeicherung (Erstbefüllung) in der ePA kommt eine zentrale Bedeutung zu. Sie kann nur einmalig und nur durch einen Leistungserbringer erfolgen und wird nur einmalig für jede Versicherte bzw. jeden Versicherten vergütet. Die DGIM regt daher an, mit Umstellung der ePA auf eine Widerspruchslösung („Opt-out“), die Vergütung der Erstbefüllung der ePA an die Erfüllung medizinischfachlicher Mindestvorgaben zu knüpfen, die noch festzulegen sind. Hierdurch soll erreicht werden, dass dem erwarteten Aufwand eine ausreichende Erstbefüllung und entsprechend hohe Nutzbarkeit der ePA gegenübersteht. …