Deutschland bekommt ein Gesetz für die digitale Identitätsbrieftasche – und schafft damit vor allem eines: Spielraum. Das EBDI-Gesetz ist kein Bauplan, sondern ein Kompetenzrahmen. Was das für Banken, Zahlungsdienstleister und die europäische Digitale Identität bedeutet, zeigt ein genauerer Blick in den Text.
Am 26. März 2026 kursiert der Referentenentwurf des Gesetzes zur Durchführung der unionsrechtlichen Vorschriften über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität – kurz EBDI-Gesetz oder EBDIG. Er ist kein Zufallsprodukt. Hinter ihm steht die Verordnung (EU) 2024/1183, die die eIDAS-Verordnung grundlegend überarbeitet hat und die Mitgliedstaaten verpflichtet, fristgerecht mindestens eine EUDI-Wallet bereitzustellen. Deutschland erfüllt diese Pflicht – auf seine Weise.
Wer ein nationales Umsetzungsgesetz erwartet, das operative Strukturen definiert, technische Standards setzt oder Marktregeln für das Wallet-Ökosystem festschreibt, wird enttäuscht. Das EBDIG ist im Kern ein Vollzugsgesetz: Es verteilt Zuständigkeiten, schafft Handlungsspielräume und sichert das Recht ab, alles noch einmal zu ändern.
Fünf Behörden, keine Systemführerschaft
Die institutionelle Architektur des Gesetzes folgt einer vertrauten deutschen Logik: Wenn unklar ist, wer zuständig ist, verteilt man die Zuständigkeit auf mehrere Schultern. § 2 benennt fünf Instanzen – das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung, das Bundesverwaltungsamt, das BSI, die Bundesnetzagentur und die Akkreditierungsstelle – und weist ihnen teils überlappende, teils eng verwobene Aufgaben zu. Das BSI „koordiniert, soweit dies erforderlich ist” – eine Formel, die präzise vermeidet, was sie zu klären vorgibt.
Das Problem ist nicht die Zahl der Beteiligten. Es ist das Fehlen einer klaren Systemführerschaft. Jede der beteiligten Behörden folgt ihrer eigenen institutionellen Leitdifferenz: Das BSI denkt in Sicherheitsrisiken, die Bundesnetzagentur in Regulierungsrahmen, das Bundesverwaltungsamt in Vollzugslogiken. Wo diese Logiken divergieren – und das tun sie regelmäßig –, entsteht Reibung. Das Gesetz adressiert diese Reibung mit Koordinierungsklauseln, nicht mit Entscheidungsregeln.
Das estnische X-Road-Modell, auf das europäische Digitalpolitiker gern verweisen, funktioniert anders: eine einzige technische Infrastruktur, eine klare institutionelle Verantwortung, minimale Bürokratie an den Schnittstellen. Das EBDIG geht den entgegengesetzten Weg.
