Wie heise online berichtet[1]Elektronische Identität: Eine staatliche Digitalverfassung soll’s richten, wurde am Mittwoch auf einem Online-Podium des Behörden-Spiegel die Idee einer staatlichen Digitalverfassung für die digitalen Identitäten in der EU diskutiert. Die Verfassung sollte sich an dem Artikel 10 des Grundgesetzes zum Fernmeldegeheimnis orientieren, der ein Recht auf Informationelle Selbstbestimmung garantiert. Der Staat habe die ID der Bürgerinnen und Bürger zu schützen. Erforderlich sei eine “Verlässlichkeit auf infrastruktureller Ebene”. Open Source sei dafür das Mittel der Wahl.

Vorreiter ist der Freistaat Bayern mit seinem Entwurf für das Bayerische Digitalgesetz – BayDiG[2]Gesetzentwurf der Staatsregierung über die Digitalisierung im Freistaat Bayern (Bayerisches Digitalgesetz – BayDiG): “Das Bayerische Digitalgesetz stellt den Menschen in den Mittelpunkt der Digitalisierung. Das Digitalgesetz definiert hierzu bundesweit erstmals einen umfassenden Katalog digitaler Rechte von Bürgerinnen, Bürgern und Unternehmen. Ziel des allgemeinen Teils ist es auch, die allgemeinen Grundsätze des Rechts der Digitalisierung in Bayern für die Bürgerinnen und Bürger erkennbar und nachvollziehbar in einem einheitlichen Regelwerk „vor die Klammer“ zu ziehen. Daher enthält der allgemeine Teil des Gesetzes unter anderem auch allgemeine Regelungen zur Barrierefreiheit sowie Regelungen zu den Grundsätzen des „offenen Datenzugangs“ (Open Data). In einer Gesamtstruktur verknüpft das Gesetz die digitalpolitische Zielsetzung seines allgemeinen Teils (Teil 1) mit der administrativen Umsetzung in den besonderen Teilen“.

Daraus:

 Art. 10 Digitale Selbstbestimmung

(1) Der Freistaat Bayern fördert die digitale Selbstbestimmung und stellt hierzu nutzerfreundliche und barrierefreie digitale Dienste bereit. Die Nutzer sollen in die Entwicklung neuer digitaler Angebote des Freistaates Bayern einbezogen werden.

(2) Der Freistaat Bayern fördert geeignete Maßnahmen zur Stärkung der digitalen Grundkompetenzen von natürlichen und juristischen Personen. Der Freistaat Bayern fördert geeignete Qualifizierungsmaßnahmen zur digitalen Barrierefreiheit.

Art. 11 Digitale Identität.

(1) Jede natürliche Person hat nach Maßgabe dieses Artikels das Recht auf eine eigene digitale Identität. Dies umfasst die Bereitstellung digitaler Identitätsdienste zur sicheren Abwicklung digitaler Kontakte mit den Behörden, zur Inanspruchnahme digitaler öffentlicher Dienste, zur Durchführung von Verwaltungsverfahren und zum Empfang, zur Vorlage und Archivierung von Belegen und Nachweisen.

(2) Hierzu stellt der Freistaat Bayern den Berechtigten unentgeltlich Nutzerkonten und weitere erforderliche digitale Dienste nach Maßgabe der Art. 29 bis 31 zur Verfügung. Die digitalen Identitätsdienste werden über einen sicheren Identitätsnachweis im Sinne von Art. 31 Abs. 2 beantragt.

(3) Die Einrichtung und Nutzung der digitalen Identität ist freiwillig. Ihr Inhaber hat das jederzeitige Zugriffs- und Löschungsrecht für die digitale Identität als solche und all ihrer Inhalte. Die datenschutzrechtliche Aufsicht über die bereitstellende Stelle erfolgt durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz.

(4) Die in der digitalen Identität gespeicherten amtlichen Dokumente sind der Sphäre des Inhabers zuzurechnen, dauerhaft zu sichern und gegen den unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Ein Zugriff auf die im Rahmen der digitalen Identität gespeicherten digitalen Dokumente ist ohne Einwilligung des Inhabers nur unter den Voraussetzungen der §§ 94, 95, 97 und 98 der Strafprozeßordnung (StPO) zulässig. Besondere gesetzliche Befugnisse bleiben unberührt.

Bedenken gegenüber dem Vorstoß aus Bayern wurde auf der eingangs erwähnten Veranstaltung von der Rechtsinformatikerin Margit Seckelmann geäußert. “Sollte die von Bayern geplante digitale Identität einen Bürger gegenüber dem Staat eindeutig identifizieren, wäre der Bund zuständig“. Und der sei mit der eID in Vorlage getreten.

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