Von Ralf Keuper

In dem Referentenentwurf des Gesetzes zur Einführung von elektronischen Wertpapieren (eWpG) wird die Verwendung des Legal Entity Identifiers (LEI) empfohlen:

Unabhängig von der konkreten Art des verkörperten Rechts ist der Aussteller des Wertpapiers als Verpflichteter zu bezeichnen, sofern möglich unter Verwendung des Legal Entity Identifiers (LEI). Bei der Begebung einer Schuldverschreibung ist mithin der Schuldner eindeutig und zutreffend zu bezeichnen.