Von Ralf Keuper

In der Industrie 4.0 ist es vorgesehen, dass die Maschinen, Geräte und Komponenten in bestimmten Fällen weitgehend autonom agieren können. Das bringt die Frage mit sich, ob und inwieweit Maschinen als Rechtssubjekte betrachtet werden können.

Seit längerem wird über die Einführung einer elektronischen oder technischen Person sowie über die Haftung autonomer Systeme in der Rechtsform einer eGmbH diskutiert[1]Vgl. dazu: KI als Rechtssubjekt: Die E-Person – ein einführender Überblick. Nach Ansicht vieler mit der Thematik vertrauten Experten sind das BGB und das Produkthaftungsgesetz derzeit noch ausreichend. Allerdings: Je intelligenter und autonomer die Maschinen werden, um so dringender stellt sich die Frage nach der Rechtsfähigkeit und nach Pflichtversicherungen.

Ein weiteres Forschungsfeld sind Smart Contracts. Dem heutigen Verständnis nach handelt es sich dabei um die software-gestützte Umsetzung eines in traditioneller Weise abgeschlossenen Vertrages, dem keine eigene Rechtswirkung zukommt. Die Ausnahme sind Mikrozahlungen, bei denen die Selbstdurchsetzung gilt.

Um hier für mehr Klarheit …